Mehrwertsteuer Österreich 2024
Umsatzsteuer in Österreich. Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Österreich? Welche reduzierten Umsatzsteuersätze gibt es in Österreich? Österreichisch Mehrwertsteuersätze 2022? Wo liegt der Schwellwert bei im Fernabsatz an österreichische Privatkunden? Welche Waren und Dienstleistungen haben niedrigere Mehrwertsteuer in Österreich? Mehrwertsteuer in Österreich?
2020: Senkt die Mehrwertsteuer für E-Books ab 2020 auf 10%.
Deutschland ist gemäß the Observatory of Economic Complexity tool der wichtigste Handelspartner Österreichs. Das wichtigste Exportziel für Produkte und Dienstleistungen aus Österreich ist Deutschland (39,9 Mrd. USD) und der erste Importursprung ist auch Deutschland (68,1 Mrd. USD). Da die EU auf das Bestimmungslandprinzip für die Mehrwertsteuer verlagert, was bedeutet, dass der Verkäufer mit der Mehrwertsteuer und dem Mehrwertsteuersatz des Kundenlandes rechnen sollte, für dieses Thema wird das Interesse an österreichische Mehrwertsteuersätzen steigen. Dies verdient die Erstellung dieser Seite in deutscher Sprache über das österreichische Mehrwertsteuersystem.
Vorschläge für ein neues und endgültiges MwSt.-System in der EU
Mehrwertsteuer ID Format in Österreich
Format für die EU UmStID: ATU00000000
Änderung der MwSt. im Jahr 2024
Österreich wird vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 einen befristeten Mehrwertsteuer-Nullsatz (0%) für Photovoltaikanlagen einführen.
Der normalen Mehrwertsteuer in Österreich
Der häufigste Umsatzsteuersatz: 20 %
Was sind die reduzierten Umsatzsteuersätze in Österreich?
Reduzierte Umsatzsteuersätze:
(19 %) | 13 % | 10 %
Dieser kann aber für Dich interessant sein, der Du eine Rückerstattung der Umsatzsteuer aus Dienstreisen nach Österreich anstrebst. Beantragst Du die Rückerstattung der Mehrwertsteuer von Ausgaben in Österreich (VAT Refund), so kann es hilfreich sein zu wissen, dass man keine Rückerstattung der Umsatzsteuer aus Ausgaben für Mietwagen und Benzin bekommt, dafür aber vollständige Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Telefon, Hotel, Taxi und Gruppenreisen, die alle 10 % haben, beantragen kann.
Man kann die Rückerstattung bis zu vier Jahre rückwirkend ausgehend vom aktuellen Quartal beantragen. Es kann sich also lohnen alte Buchführungsordner durchzuforsten, solltest Du häufiger nach Österreich reisen. Eine Rückerstattung der Umsatzsteuer aus vergnügungsbezogenen Ausgaben gibt es nicht soweit Sie nicht irgendeinem Marketingveranstaltung zuzuordnen sind.
Die Güter und Dienstleistungen, die dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen sind den reduzierten Umsatzsteuersätzen in anderen Ländern ähnlich: Essen, Restaurant exklusive gewisser Getränke, Tiere, Kulturpflanzen und Blumen, Personenverkehr, Hotel, kulturelle Aktivitäten, bestimmte medizinische Versorgung, Medizin und Heilmittel.
Österreich hat die Umsatzsteuer 2016 geändert:
Die Umsatzsteuer für folgende Waren wurde von 10 auf 13 % erhöht: Hotel, gedruckte Bücher, Zeitungen, Miete, nationaler Flugverkehr und Eintritte zu Veranstaltungen.
Am 1. November 2018 wurde die Umsatzsteuer für Hotel auf 10 % gesenkt.
Essen und Medizin haben immer noch den Umsatzsteuersatz von 10 %.
Der Umsatzsteuersatz von 19 % ist eine spezielle Ausnahme für Güter die geografischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg geliefert werden. Mittelberg liegt in einem Tal, dass nur über Deutschland erreicht werden kann. Das Gebiet hat sowohl deutsche als auch österreichische Postleitzahlen, genau wie Jungholz, dass auch nur von Deutschland aus erreicht werden kann, da es von deutschem Grund umgeben ist. Das Gebiet hat nur 5.000 Einwohner, sodass es keinen nennenswerten Handel in diese Gebiete gibt.
Hier findest Du alle Umsatzsteuersätze der EU-Länder
Umsatzsteuerrückerstattung
Es gibt keine Rückerstattung für folgende Ausgaben: Personenfahrzeuge und verwandte Kosten inkl. Mietwagen und Repräsentation (Mahlzeiten kann man geltend machen, wenn der Grund und Teilnehmer angegeben sind).
MOSS regelt österreichische Privatkunden
Normaler Mehrwertsteuersatz für digitale Dienstleistungen für Privatpersonen in Österreich = 20%
Ausnahmen für elektronische Dienste in Österreich:
10% nur Rundfunkdienste TV / Radio usw.
Umsatzsteuer auf digitale Dienstleistungen
Grenzwerte für Fernabsatz nach Österreich
Wo liegt der Grenzwert für Verkäufe nach Österreich? Werden Waren im Wert von mehr als 35.000 € verkauft, so muss man eine Umsatzsteueranmeldung vornehmen und Umsatzsteuer nach Österreich abführen.
Schwellwert für die Anmeldung bei Fernabsatz: € 35.000
(Beachten Sie aber die neuen Regeln ab dem 1. Juli 2021 (Bestimmungslandprinzip), die bedeuten, dass Sie B2C (Fernverkauf von Waren) mit die Mehrwertsteuer des Landes des Kunden in Rechnung stellen müssen. Ab 2022 sollen alle Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU mit der Mehrwertsteuer des Landes des Kunden in Rechnung gestellt werden, so ist es geplant.)
Wie macht man eine Umsatzsteueranmeldung in Österreich?
Macht man eine Umsatzsteueranmeldung in Österreich, so ist es von Vorteil Deutsch zu können, sonst kann es schwierig werden, sich durch die Papierarbeit durchzuarbeiten. Hier kannst Du Dich für die Umsatzsteuer anmelden. Anmeldung für die Umsatzsteuer in Österreich.
Steuersätze
(aus der österreichischen Steuergesetzgebung)
§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
- a)
die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände;
b)
die Abgabe von in der Anlage 1 genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2018)
2.
die Vermietung von in der Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen; - a)
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
b)
die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
c)
die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
d)
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;
4.
die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände:
a)
Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Positionen 2701 und 2702 sowie aus Unterpositionen 2703 00 00 und 2704 00 der Kombinierten Nomenklatur);
b)
Leuchtöl (Unterposition 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöle (aus Unterpositionen 2710 19 und 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur) und Gasöle (aus Unterposition 2710 19, außer Unterpositionen 2710 19 31 und 2710 19 35 und aus Unterposition 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur);
c)
Gase und elektrischer Strom (Unterposition 2705 00 00, Position 2711 und Unterposition 2716 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
d)
Wärme;
5.
die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
6.
die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 oder § 10 Abs. 3 Z 9 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
7.
die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;
8.
die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen;
9.
elektronische Publikationen im Sinne der Anlage 1 Z 33 sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Z 2 gilt sinngemäß;
10.
Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche.
(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für - a)
die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände;
b)
die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;
c)
die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen
–
vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
–
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war; - a)
die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;
b)
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 1d, BGBl. I Nr. 12/2018)
4.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
5.
die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;
6.
folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 fallen:
a)
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;
b)
die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
c)
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
7.
die Filmvorführungen;
8.
die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;
9.
die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
10.
folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
11.
die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
12.
die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Wie bucht man Einkäufe und Verkäufe nach Österreich?
Hier finden Sie Beispiele für die Buchführung von Geschäften mit Österreich
Wo überprüfe ich die österreichische USt.-Identifikationsnummer?
Welche Bereiche gehören zum MwSt.-Gebiet der EU?
Rückwärts Umsatzsteuerrechner für Österreich?
Wie behandeln Sie die MwSt. bei der Rechnungsstellung nach Österreich?
B2B: Deutschland ⇨ Österreich. An ein Unternehmen Rechnung ohne MwSt. (Reverse Charge).
B2C: Deutschland ⇨ Österreich. Mit der MwSt. Ihres eigenen Landes (Deutsche Mehrwertsteuer) für Privatpersonen in Österreich bis zu einer Grenze von 35.000 €, darüber mit österreichische Umsatzsteuer (Waren/physische Produkte). Serviceverkauf/Dienstleistungen werden mit Ihrer eigenen Mehrwertsteuer verkauft (Deutsche MwSt), sofern dies nicht auf österreichische Boden erfolgt. Es gibt keine Mengenbegrenzung. Aber achten Sie auf digitale Dienste unten!
B2Cd: Deutschland nach Österreich. Elektronische Dienstleistungen (herunter ladbare Dateien von Ihrer Website) werden mit österreichische MwSt. verkauft. In der Regel 20 %, die Ausnahmen stehen weiter oben in diesem Artikel.
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