4 Oktober 2021

Artikel 44 und 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

Artikel 44 und 196 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Vielleicht sind Ihnen auf Ihren Lieferantenrechnungen kryptische Hinweise auf Rechnungen von Unternehmen aus anderen Ländern aufgefallen? Verweise auf Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und ähnliches? Was ist das für ein seltsamer Absatz, werden Sie sich fragen?

Es geht darum, wie die Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Verkäufe von Dienstleistungen gehandhabt wird.

Artikel 44 und 196 in der Praxis

Was bedeuten nun die Artikel 44 und 196 in der Praxis? Um es kurz und bündig zu sagen: Als Verkäufer einer Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land müssen Sie erklären, warum Sie keine Mehrwertsteuer berechnen. Wenn Sie eine Dienstleistung an einen Kunden in der EU verkaufen, z. B. an ein Unternehmen in Dänemark. In diesem Fall müssen Sie die Mehrwertsteuer in der Regel nicht auf der Rechnung ausweisen.

Beachten Sie, dass sich dies mit der Umstellung der EU auf das Bestimmungslandprinzip bei der Mehrwertsteuer ändert. Ab dem 1. Juli 2021 müssen Sie B2C-Kunden, d. h. Privatkunden in anderen EU-Ländern, die Mehrwertsteuer im Land des Kunden in Rechnung stellen. Mit anderen Worten: dänische Mehrwertsteuer für dänische Kunden. Bis 2022 sollen alle Waren und Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen in anderen Ländern diesem Prinzip folgen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf B2B-Transaktionen weiterhin möglich sein wird. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts ist jedoch noch unklar, wie dies genau funktionieren wird.

Zusammenfassenden Meldung

Når du sælger en vare eller tjenesteydelse inden for EU og ikke fakturerer moms (på normal vis). Så er du også forpligtet til at foretage en yderligere form for indberetning til Skatteforvaltningen (zusammenfassenden Meldung). Du skal derfor oplyse værdien af de solgte varer og/eller tjenesteydelser. Du rapporterer månedligt eller kvartalsvis afhængigt af disse kriterier:

Wenn Sie eine Ware oder eine Dienstleistung innerhalb der EU verkaufen und keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (auf die übliche Weise). Dann sind Sie auch verpflichtet, eine zusätzliche Erklärung gegenüber der Steuerverwaltung abzugeben (zusammenfassende Meldung). Sie müssen daher den Wert der verkauften Waren und/oder Dienstleistungen angeben. Je nach diesen Kriterien erstatten Sie monatlich oder vierteljährlich Bericht:

  • Waren = jeden Monat
  • Dienstleistungen = vierteljährlich
  • Sowohl Waren als auch Dienstleistungen = monatlich

Was sollten Sie auf die Rechnung schreiben, wenn Sie einem Kunden in einem anderen EU-Land eine Rechnung stellen?

Neben den üblichen Formvorschriften für Rechnungen müssen Sie auch begründen, warum Sie die deutsche Mehrwertsteuer nicht in die Rechnung aufnehmen. Einer der in den Punkten 1-3 genannten Sätze muss in der Rechnung enthalten sein. Sie können wählen, was Sie wollen, aber wenn Sie einem ausländischen Kunden eine Rechnung ausstellen, kann es für ihn nützlich sein, den Text zu verstehen, so dass Option 2 oder 3 in den meisten Fällen vorzuziehen ist. Linie 3 ist die gebräuchlichste, aber es gibt auch andere Varianten, die mehr oder weniger hausgemacht sind.

  1. Steuerschuldumkehr, § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG).
  2. Reverse charge, article 9 (2) (e), 6th VAT-directive.
  3. General rule for services, article 44 and 196 Council Directive 2006/112/EC (Reverse charge).

Geben Sie auf der Rechnung auch die Mehrwertsteuernummer des Käufers an.

Lesen Sie hier mehr über Reverse Charge und Verlagerung der Steuerschuldnerschaft

Viele Unternehmer raufen sich die Haare vor Verzweiflung über diese Maximierung des Verwaltungsaufwands, den die EU den Unternehmen gerne aufbürdet. Ist das vielleicht der Grund, warum so viele Männer eine Glatze bekommen? Sicherlich ist auch die EU daran schuld! Bei weitem nicht alle Unternehmen haben dieses System verstanden, einige wissen nicht einmal, dass sie eine Begründung schreiben müssen, und andere stellen ihre Rechnungen mit der üblichen inländischen Mehrwertsteuer aus, selbst an ausländische Käufer. Wenn Sie in den Finanzabteilungen multinationaler Unternehmen gearbeitet haben, werden Sie viele Beispiele dafür gesehen haben, wie schwierig und unverständlich es für viele Unternehmer ist. Vor allem kleinere Unternehmen, denen keine Rechtsexperten zur Verfügung stehen, können sich in diesem Bereich alles Mögliche ausdenken. Außerdem gibt es viele Richtlinien und Verordnungen, vor allem in Bereichen wie Transport, Vermittlungsdienste und Waren und Dienstleistungen, die aus der EU ausgeführt und als außerhalb der EU gehandelt werden, wird es noch schwieriger. Seien Sie jedoch vorsichtig, wenn Sie eine ausländische Rechnung mit Mehrwertsteuer erhalten, da Sie die Mehrwertsteuer nicht abziehen können und Ihnen dadurch Kosten entstehen. Das Unternehmen, das Ihnen eine Rechnung mit ausländischer MwSt. ausstellt (z. B. ein Unternehmen in Dänemark, das eine Rechnung mit dänischer MwSt. ausstellt), sollte in der Lage sein, Ihnen genau zu erklären, warum es in diesen Fällen die MwSt. in Rechnung stellen muss. Es kann sein, dass sie Ihre Mehrwertsteuernummer nicht haben und Sie als Privatperson betrachten. In diesem Fall müssen Unternehmen bei der Rechnungsstellung die Mehrwertsteuer ihres eigenen Landes hinzufügen, auch im Ausland. Beachten Sie jedoch, dass es ab 2015 und ab dem 1. Juli 2021 neue Regeln für die Rechnungsstellung an Privatpersonen innerhalb der EU gibt. Bei fehlerhaften Rechnungen mit höheren Werten sollten Sie die Rechnung zurücksenden, eine Gutschrift beantragen und eine neue Rechnung ausstellen lassen. Dies ist nicht immer möglich, und es gibt eine Ausweichlösung, bei der Sie die Mehrwertsteuer vom Finanzamt des Verkäufers über die Steuerbehörde Ihres Heimatlandes zurückfordern können. Andernfalls beantragen Sie einen „VAT Refund application“ bei der Steuerbehörde des betreffenden Landes.

RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES

RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Lesen Sie hier den Originaltext)

Stichworte: Mehrwertsteuerrichtlinie 44, 196, Artikel 44 und 196, 2006, 112, EG, Mehrwertsteuerrichtlinie, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und Verkauf von Dienstleistungen eu.